"Nie hat ein Dichter die Natur so frei ausgelegt wie ein Jurist die Wahrheit" (Jean Giraudoux)
Hier finden Sie nennenswerte aktuelle Urteile, die - in der Regel - von der Kanzlei KRÄMER erstritten wurden.
LG Aschaffenburg, Urt. v. 28.05.2015, Az. 13 O 404/14
1. Ein Pelzmantel ist eine Wertsache i.S.d. § 19 VHB 95 für den somit auch § 18 VHB 95 gilt.
2. Ein Pelzmantel ist auch dann nach dem Neuwert zu ersetzen, wenn die Trägerin (Ehefrau des VN) vor dem Einbruchdiebstahl verstorben ist, der Mantel aber auch vom VN selbst oder einer anderen Person, ggf. nach Umarbeitung, hätte getragen werden können. Insoweit ist der Pelzmantel durch den Tod der Trägerin nicht "außer Dienst" gesetzt worden.
LG Frankfurt am Main, Urt. v. 22.08.2014, Az. 23 O 85/11
1. Eine einmalige Befristung eines Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dann nach § 173 Abs. 2 VVG zulässig, wenn sie nicht willkürlich ist und einen sachlichen Grund hat.
2. Die in einem befristeten Leistungsanerkenntnis enthaltene Begründung, dass sich "Begleitumstände in der Berufsunfähigkeit ändern könnten", stellt keinen sachlichen Grund i.S.d. § 173 Abs. 2 VVG dar, weil auf diese Weise ein ansonsten gebotenes Nachprüfungsverfahren umgagen wird.
OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2012 - 12 U 181/11 = zfs 2013, 511 f. http://dejure.org/2012,54496
1. Übersendet ein Krankentagegeldversicherer mit dem offenkundigen Ziel eine leistungsbefreiende Berufsunfähigkeit nach § 15 Abs. 1 b MB/KT herbeizuführen, ohne Einwilligung des VN ein medizinisches Gutachten an den Arbeitgeber des VN und suspendiert dieser daraufhin den VN aus seinem Dienst, so hat der Krankentagegeldversicherer dem VN den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2. Eine Schweigepflichtentbindung, die lediglich einen Hinweis auf eine „Begutachtung im Rahmen des AU-Fallmanagement“ enthält, bewirkt weder die notwendige Beschränkung auf versicherungsrechtlich relevante Zwecke noch welcher Umfang der hierfür zu erhebenden Daten erfolgt, ist datenschutzrechtlich zu generalisiert und unzulässig.
3. Die rechtswidrige Übersendung eines Gutachtens mit Einzelheiten zur Lebens- und Krankheitsgeschichte stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des VN dar und rechtfertigt ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld.
AG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.05.2014 - 31 C 54/14 (96)
1. Kündigt eine zum Schadenersatz verpflichtete Haftpflichtversicherung nach einem Unfall ggü. dem Geschädigten an, man werde ein im Gegensatz zum Schadensgutachten günstigeres Restwertangebot für das durch den Unfall total beschädigte Auto übermitteln und teilt der Geschädigte daraufhin mit, er werde ein solches Angebot nicht abwarten sondern das Fahrzeug sogleich nach dem Wert des Schadensgutachtens verkaufen, so verstößt der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB.
2. Eine Wartezeit von 1 Woche für den Erhalt eines vom Haftpflichtversicherer angekündigten Restwertangebotes ist dem Geschädigten zumutbar.
SozialG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.11.2013, Az. S 8 U 166/12
1 Bei einer Dienst- oder Geschäftsreise endet der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht an der äußeren Hotelzimmertüre des vom Arbeitgeber angemieteten Hotels.
2 Der Sturz einer Flugbegleiterin in ihrem Hotelzimmer während eines sog. Layovers ist auch dann noch ein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII, wenn er 12 Stunden nach vorheriger eigenwirtschaftlichen Tätigkeit sich ereignet hat, aber in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstreise steht.
3. Ein solcher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn sich die Versicherte auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme befunden hat, da auch ein längeres Auseinanderliegen zwischen Essensaufnahme und Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.08.2012, Az. 3 U 43/12
1. Auch eine Rückdeckungsversicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist und ein eingetragener Verein als "U-Kasse" zwischengeschaltet ist, ist eine Versicherung auf fremde Rechnung, so dass § 44 VVG gilt.
2. Daraus folgt, dass bei Verweigerung der Durchsetzung der Ansprüche des Versicherungsnehmers (Arbeitgeberin) ohne billigenswerte Gründe, die versicherte Person (Arbeitnehmer) einen direkten Anspruch auf Durchsetzung der Leistungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente) gegen den Versicherer hat.
3. Dies gilt vor allem dann, wenn der Versicherer, wie im Normalfall auch, eine Leistungsprüfung selbst vornimmt.
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